Die Festnahme und Anhaltung aufgrund eines Schubhaftbescheides sowie die daran anschließende Abschiebung sind als bloße, nicht selbständig mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbare Vollstreckungsakte in vollziehung des Schubhaftbescheides zu qualifizieren. Anderes gilt hingegen für das im Zuge der Abschiebung vorgenommene Anlegen von Handfesseln, weil sich eine derartige Maßnahme nicht als eine unbedingt notwendige Folge des vorangegangenen Schubhaftbeschiedes darstellt; derartige Begleitumstände sind gesondert nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG bzw. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG anfechtbar. Keine Verletzung des Art. 3 MRK, wenn die Zwangsbefugnis im Rahmen der Grundsätze des Waffengebrauchsgesetzes angewendet wurde, die Fesselung also nach den Umständen des konkreten Falles notwendig und maßhaltend war. Abweisung.