Um eine wirksame Verfolgungshandlung gemäß § 74 Abs 2 Z 1 LMG 1975 innerhalb der einjährigen Verfolgungsfrist zu setzen, muß dem Beschuldigten vorgehalten werden, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die unreif oder wertgemindert sind, und dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs 2), in Verkehr bringt. Allein mit dem Inverkehrbringen einer wertgeminderten Ware ist demnach der Tatbestand nach der zitierten Gesetzesstelle nicht erfüllt, sondern muß als wesentliches Sachverhaltselement noch hinzutreten, daß dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist (Einstellung des Verfahrens).