Eine ausreichende Tatortbezeichnung im Sinne des § 44 a Z 1 VStG liegt bei der Übertretung des § 2 Stmk Parkgebührengesetz durch die bloße Anführung des Straßenzuges "Radetzkystraße" nicht vor, wenn sich in seinem Bereich zwei nicht den gesamten Straßenzug umfassende (gebührenpflichtige) Kurzparkzonen befinden.