Wird im erstinstanzlichen Erkenntnis der Beschuldigten angelastet ..."auf der Sparkassenstraße in X im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" geparkt zu haben"... und ist aus der Umschreibung des Tatortes Sparkassenstraße in X nicht zu erkennen, wo das Fahrzeug konkret zum Halten oder Parken abgestellt wurde, wurde das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG verletzt (Einstellung des Verfahrens).