Für eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung ist das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges kein Tatbestandselement; eine genaue Angabe des Kennzeichens jenes Fahrzeuges, das gelenkt wurde, ist daher nicht erforderlich. Durch den Vorwurf, zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem genau bestimmten Ort (einschließlich der Angabe der Fahrtrichtung) ein Fahrzeug gelenkt zu haben, wird der Bechuldigte in die Lage versetzt, alle auf das konkrete Tatgeschehen bezogenen Beweise vorzubringen und sich zu rechtfertigen und es besteht keine Gefahr einer Doppelbestrafung.