Aus der Zurücklegung einer Anzeige wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach §83 StGB kann lediglich der Schluß gezogen werden, daß der Berufungswerber durch sein Verhalten eine strafbare Handlung im Sinne des §83 StGB nicht begangen hat. Keinesfalls ist darüber hinaus jedoch der Schluß zulässig, daß damit auch das Tatbild nach §22 KJBG nicht verwirklicht worden sei. Eine körperliche Züchtigung liegt nämlich nicht erst dann vor, wenn eine Körperverletzung erfolgt ist, sondern vielmehr ist der vom Jugendlichen dargestellte Vorgang, wonach der Berufungswerber ihm einen Schlag auf den Hinterkopf versetzt hat, jedenfalls als körperliche Züchtigung einzustufen.