RS UVS Kärnten 1994/05/17 KUVS-771/1/94

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Veröffentlicht am 17.05.1994
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Rechtssatz

Eine Notstandsituation liegt dann nicht vor, wenn eine schwerst behinderte, halbseitig gelähmte Person transportiert, dieser plötzlich schlecht wird, einen Hustenanfall mit Brechreiz erleidet, eine ärztliche Versorgung durch eine mitfahrende Ärztin nicht möglich war und die behinderte Person beim Aussteigen festen Untergrund braucht, wenn über 20 km Weiterfahrt in teilweiser überhöhter Geschwindigkeit vorgenommen und auf dieser Strecke mehrmals die Möglichkeit in Gaststätten die ärztliche Versorgung vorzunehmen und auch fester Untergrund zum Aussteigen der schwerbehinderten Person bestand.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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