Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den X und den Y zu einem bestimmten Zeitpunkt in
einem bestimmten Lokal wörtlich zu einer tätlichen Auseinandersetzung
provoziert. Es wurde ihm eine Übertretung des ArtIX Abs1 Z1 EGVG angelastet. Nach Ansicht des Verwaltungssenates trägt der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der zitierten Rechtsvorschrift des § 44a Z. 1 VStG insoweit nicht Rechnung, als darin eine entsprechende Tatumschreibung, inwieweit der Beschuldigte damals tatsächlich ein Ärgernis erregendes Verhalten gesetzt hat, fehlt. Eine "wörtliche Provokation" kann nämlich auch so erfolgen, daß in dieser kein Ärgernis erregendes Verhalten nach außen hin in Erscheinung tritt. Es wäre daher nach Ansicht des Verwaltungssenates erforderlich gewesen, durch eine entsprechende Umschreibung der "wörtlichen Provokation" das Ärgernis erregende Verhalten des Beschuldigten näher zu konkretisieren.