TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/30 96/12/0019

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §178 Abs2 idF 1988/148;
BDG 1979 §181 idF 1988/148;
BDG 1979 §186 idF 1988/148;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1988/148;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Dr. J in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16. November 1995, Zl. 214.903/13-I/C/10C/95, betreffend Definitivstellung nach § 178 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1949 geborene Beschwerdeführer stand vom 1. Dezember 1981 bis zum 30. November 1995 als Universitätsassistent am Institut für Logistik der Universität Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis erfolgte mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 1989 mit Wirksamkeit vom 30. November 1989.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 beantragte der Beschwerdeführer die Definitivstellung als Universitätsassistent gemäß § 178 BDG 1979. Diesem Antrag legte er seinen Lebenslauf, ein Publikationsverzeichnis (das eine Zusammenfassung aus dem Jahr 1987, einen Vortrag, einen Artikel zum selben Thema, drei Kurzfassungen in Vorbereitung befindlicher Artikel sowie vier Vorlesungsskripten umfasste) und einen Bericht über seine Tätigkeit in Lehre, Verwaltung und Wissenschaft bei. Er erklärte dabei, dass die für wissenschaftliche Forschung benötigte Zeit und Kontinuität durch seinen außergewöhnlichen Einsatz in der Lehre und Verwaltung nicht gegeben gewesen sei. Erst sehr spät, als er mit Unterstützung durch geeignete Software die Auswertung der zahlreichen Prüfungsergebnisse etwas beschleunigen habe können, nachdem er die Arbeit mit der Erstellung des Studienplans für Logistik beendet habe und auch wegen der rückläufigen Studentenzahlen bei den Lehrveranstaltungen habe er allmählich mehr Zeit für wissenschaftliche Arbeit gefunden. Angeschlossen war ein Verzeichnis der Teilnehmerzahlen von Seminaren und Übungen von 1982 bis 1994.

Der Dekan der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ersuchte als Vorsitzender der Personalkommission den interimistischen Vorstand des Instituts für Logistik Univ.-Prof. Dr. K. um eine Stellungnahme gem. § 178 Abs. 2 BDG 1979 und den ehemaligen Institutsvorstand emer. Univ.- Prof. DDr. C. sowie Univ.-Prof. Dr. G. (Institut für Analysis-Technische Mathematik und Versicherungsmathematik der Technischen Universität Wien) um Gutachten zur fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers.

Univ.-Prof. Dr. K. nahm mit Schreiben vom 2. Februar 1995 zum Antrag des Beschwerdeführers Stellung. Die Beurteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in Lehre und Verwaltung fiel positiv aus, zur wissenschaftlichen Tätigkeit äußerte sich der Institutsvorstand nicht. Er schloss mit dem Hinweis auf die am Institut für Logistik gegebene besondere Situation (lang dauernde Vakanz des Ordinariates, laufende Berufungsverhandlungen).

Univ.-Prof. DDr. C. erläuterte in seinem Gutachten vom 30. Dezember 1994, dass der Beschwerdeführer in der Lehre eingesetzt gewesen sei. Er habe gemeinsam mit dem wissenschaftlichen Beamten Dr. T. die einstündigen Übungen zur zweistündigen Hauptvorlesung im Winter- und Sommersemester geleitet. Seit Sommer 1994 habe er dies wegen verminderter Teilnehmerzahl allein getan. Ferner habe er das zweistündige Seminar für informatische Grundlagenforschung geleitet. Auf seinen eigenen Wunsch sei ihm seit dem Sommersemester 1990 ein zunächst einstündiger und dann auf weiteres Ersuchen ab dem Sommersemester 1993 ein zweistündiger Lehrauftrag erteilt worden. Er habe bis 1993 als "Vorlesungsassistent" an der Hauptvorlesung des Institutsvorstands teilgenommen, um eine speziell für Informatiker gedachte Vorlesungsunterlage zu erstellen. Dieser Behelf sei noch in wesentlichen Punkten erweiterungsbedürftig. An Publikationen liege ein Abstract über einen im Jahr 1986 gehaltenen Vortrag vor. Im Juni 1994 habe der Beschwerdeführer an einem Symposium des Institutes für Philosophie (Abteilung Logik) der Tschechischen Akademie der Wissenschaften teilgenommen, wo er einen Vortrag gehalten habe, der publiziert werden solle; bei diesem Symposium habe er eine Sektion geleitet. Der Beschwerdeführer beabsichtige, wie aus seinem dem Ansuchen beigefügten Curriculum ersichtlich sei, die Verfassung weiterer - speziell dem Vollständigkeitssatz gewidmeter - Abhandlungen. Seine Tätigkeit als "Lehre-Assistent" habe tadellos funktioniert. Bei der wissenschaftlichen Betreuung (Beratung bei Diplomarbeiten und Dissertationen) habe er den wissenschaftlichen Beamten Dr. T. unterstützt. Abschließend wies Univ.-Prof. DDr. C. darauf hin, dass bei einer eventuellen Nichtverlängerung die Assistentenstelle möglicherweise längere Zeit vakant wäre und dem Lehrbetrieb des Institutes gewisse Schwierigkeiten erwachsen würden.

Univ.-Prof. Dr. G. äußerte sich in seinem Gutachten vom 2. Jänner 1995 wie folgt: Der Beschwerdeführer sei seit seiner Promotion im Jahre 1981 Universitätsassistent am Institut für Logistik der Universität Wien. Seine Tätigkeit am Institut entspreche etwa der eines Universitätsassistenten an einem Institut für Mathematik, wobei die Lehrbelastung in seinem Fach etwas höher liege. Die Anforderungen nach Umfang und Gehalt an eine Habilitation aus Logistik dürften etwa dieselben sein wie bei einer Habilitation aus Mathematik. Das vorliegende wissenschaftliche Werk (zwei Arbeiten normaler Qualität veröffentlicht bzw. angenommen) reiche daher mit Sicherheit für eine Habilitation aus Logistik nicht aus. Aus diesem Grunde scheine jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt eine für die Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis erforderliche fachliche Qualifikation nicht gegeben zu sein.

In seiner mit 23. Februar 1995 datierten Stellungnahme zu diesen Gutachten bemängelte der Beschwerdeführer vor allem das Fehlen jeglicher inhaltlicher Auseinandersetzung mit seiner wissenschaftlichen Arbeit.

Der Dienststellenausschuss äußerte sich mit Schreiben vom 9. März 1995 zur Überleitung des Beschwerdeführers in das definitive Dienstverhältnis. Dieser habe sich in Lehre und Verwaltung bewährt, und zwar, durch die Umstände gefordert, in überdurchschnittlichem Maße. Dem gegenüber habe er den Abschluss seiner Forschungsarbeiten zurücktreten lassen. Diese Schwerpunktsetzung sei für den Studienbetrieb im Fach Logistik von Nutzen, für sein persönliches Fortkommen aber von Nachteil gewesen. Der Dienststellenausschuss gehe jedoch davon aus, dass die Qualität der beiden nunmehr vorgelegten Arbeiten adäquat sei. Ein Ausscheiden des Beschwerdeführers würde in Anbetracht der anhaltend prekären Situation des Institutes den Studienbetrieb in Frage stellen.

In der Sitzung am 2. März 1995, zu der auch der Beschwerdeführer geladen war, beschloss die Personalkommission die Einholung weiterer Gutachten, und zwar (letztlich) von Univ.- Prof. Dr. E. (Zürich) und von Univ.-Prof. Dr. J. (Universität Bern).

Der Beschwerdeführer legte am 21. März 1995 ein Gutachten von Univ.-Doz. Dr. B. (Institut für Mathematik der Universität für Bodenkultur) vor. Univ.-Doz. Dr. B. führte darin aus, dass die wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers strittig sei. Deren Evaluation werde erschwert durch den Umstand, dass das Fach Logistik in Österreich nur durch das Ordinariat an der Universität Wien vertreten sei. Da es seit mehr als zwei Jahrzehnten kein Präjudiz in der Form eines Habilitationsverfahrens im Fach Logistik gebe, verbleibe als einzige Vergleichsmöglichkeit der emeritierte Ordinarius C. Dabei sei davon auszugehen, dass von einem Assistenten nicht erwartet werden könne, besser qualifiziert zu sein als die österreichischen Ordinarien seines Fachs. Univ.-Doz. Dr. B. hob hervor, dass der Beschwerdeführer federführend bei der Erstellung eines Studienplans für Logistik gewesen sei, eine Aufgabe, die zu Recht zum typischen Anforderungsprofil eines Habilitierten zähle. Was die Tätigkeit in der Forschung betreffe, sei es verfehlt, eine Beurteilung von wissenschaftlicher Tätigkeit exklusiv auf die in Fachzeitschriften erschienenen Publikationen zu gründen. Neben derartigen Veröffentlichungen könne der Beschwerdeführer auf so genannte E-prints verweisen (wissenschaftliche Arbeiten, die zur Sicherung der Urheberrechte in Datenbanken eingespeichert werden und von jedem Interessenten über Internet gelesen werden können), ebenso auf seine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit. Die wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Beschwerdeführers (im Sinn der Begründung literarischer Urheberrechte - auch durch die eigenverantwortliche Abhaltung von Lehrveranstaltungen und das Verfassen von Skripten würden nämlich, so der Gutachter unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 1993, Zl. 91/13/0150, literarische Urheberrechte bekundet) entsprächen dem Umfang nach annähernd manchen Habilitationen in Teilfächern der Mathematik während der vergangenen zehn Jahre. Inhaltlich seien die Arbeiten im Sinn des emeritierten Ordinarius und auch von der Qualität her gleichwertig damit. Darüber hinaus ließen die Lehr- und Verwaltungstätigkeiten, deren Wert allgemein anerkannt werde, auf einen guten Überblick des Beschwerdeführers über das Gesamtgebiet der Logistik schließen. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer von der wissenschaftlichen Qualifikation her dem emeritierten Ordinarius Univ.-Prof. C. völlig ebenbürtig. Eine Überleitung des Beschwerdeführers in das definitive Dienstverhältnis sei daher aus Gründen der Gerechtigkeit wünschenswert und werde vom Gutachter empfohlen.

Prof. Dr. E. (Eidgenössische Technische Hochschule Zürich) führte in seinem Gutachten vom 16. März 1995 aus, dass sich eine "Beförderung" des Beschwerdeführers primär auf seine fachliche Eignung als Dozent und seine unbestreitbaren Verdienste um die Lehre an der Universität Wien stützen müsste. Die vergleichsweise Beurteilung dieser Aspekte könne er selbstverständlich nicht liefern. Die wissenschaftliche Hauptleistung des Beschwerdeführers zeichne sich schon in der Dissertation ab, sei in Konferenzen, Zusammenfassungen und Tagungsvorträgen zu Tage getreten und liege nun als Manuskript vor ("Completeness Theorem of Functional Logic, a Formalism with Variable-Binding Nonlogical Symbols"), das bei einer Fachzeitschrift eingereicht werden solle. Die Problemstellung sei recht originell (wird näher ausgeführt); sie erkannt und im Detail ausgearbeitet zu haben, sei das unbestrittene Verdienst des Beschwerdeführers. Der Gutachter bezweifle nicht, dass diese Arbeit in irgend einer Form recht bald in einer guten Zeitschrift unterkommen werde. Das Manuskript "A LiFo Dynamic Dictionary" (das der Beschwerdeführer nach Erstellung der ersten beiden Gutachten nachgereicht hatte) habe eine gewisse Chance der Publizierbarkeit, die Erfindungshöhe sei aber nicht sehr groß. Die anderen Arbeiten lägen in unverbindlichen Skizzen vor. Die Vorlesungsskripten würden üblicherweise nicht zu den wissenschaftlichen Publikationen gezählt. Insgesamt sei die wissenschaftliche Publikationstätigkeit des Beschwerdeführers angesichts seines Alters recht mager.

Prof. Dr. J. nahm in seinem Schreiben vom 30. Mai 1995 wie folgt Stellung: Aus den ihm vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sehr stark durch Lehrbetrieb und Verwaltungsarbeiten belastet gewesen sei. Er könne daher der im Tätigkeitsbericht zitierten Äußerung von Univ.-Prof. C. (zum Antrag auf Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis im Jahr 1989) zustimmen: "dass unter diesen Gegebenheiten die wissenschaftliche Forschung einer gewissen Verzögerung unterliegt, ist leider nicht ganz zu vermeiden". Neben der Erstellung von Skripten, Arbeiten in Vorbereitung und einem Abstract umfasse das wissenschaftliche Werk des Beschwerdeführers folgende Artikel:

1. Completeness Theorem of Functional Logic, a Formalism with Variable-Binding Nonlogical Symbols. Proceedings of the 8th International Symposium Logica'94, P. Kolar und V. Svoboda (Eds.), Tschechische Akademie der Wissenschaften; im Erscheinen.

2. Completeness Theorem of Functional Logic, a Formalism with Variable Binding Nonlogical Symbols. Eingereicht im Archive for Mathematical Logic.

3. A LiFo dynamic dictionary. Eingereicht im Algorithmica.

Dabei handle es sich bei 2. um eine erweiterte Fassung von 1. Man könne daher sicher nicht davon sprechen, dass der Beschwerdeführer bisher ein eigentliches wissenschaftliches Profil aufgebaut habe. Mangels Vertrautheit mit dem Themenkreis der Arbeit 3. sehe sich der Gutachter schließlich außerstande, detailliert auf das wissenschaftliche Werk des Beschwerdeführers einzugehen.

Von sich aus legte der Beschwerdeführer ein Schreiben von Prof. S. von der Universität Venedig vom 1. Juni 1995 vor. Prof. S. beschrieb darin den Artikel des Beschwerdeführers "Completeness Theorem of Functional Logic, a Formalism with Variable-Binding Nonlogical Symbols" und kam zum Schluss, dass der Artikel Wert sei, veröffentlicht zu werden, da sein Formalismus(ansatz) neu und interessant sei und neue Möglichkeiten eröffne.

Mit Schreiben vom 30. Mai 1995 legte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme vor. Er führte darin aus, dass sich die wissenschaftliche Bewertung in den Gutachten von Univ.- Prof. DDr. C. und von Univ.-Prof. Dr. G. im Wesentlichen auf den Hinweis auf zwei Publikationen beschränkt habe. Inzwischen habe er zwei weitere Arbeiten verfasst und in Zeitschriften eingereicht. Außerdem habe er Zusammenfassungen und E-prints dieser Arbeiten in eine Datenbank im Internet übertragen. Weitere Beiträge seien noch in Bearbeitung und vorläufig nur durch Zusammenfassungen und einen Zwischenbericht angekündigt. Der Beschwerdeführer habe wegen der übergroßen Belastung in der Lehre aufgrund der permanent hohen Studentenzahlen besonders am Beginn seiner Laufbahn bis 1992 und wegen der durch die Vakanz des Lehrstuhls seit Oktober 1990 bedingten erhöhten Anforderungen in der Lehre und Verwaltung (unter anderem durch Ausarbeitung des Studienplans) für die wissenschaftliche Tätigkeit viel zu wenig Zeit gehabt. Das sei allgemein anerkannt worden, doch bedauerlicherweise sei eine angemessene Änderung seiner Dienstpflichten nicht vorgenommen worden. Dem Wunsch der Studierenden nachkommend habe er Skripten geschrieben, zwei davon lägen dem Antrag bei, eines sei noch im Entstehen. Ob Skripten als wissenschaftlichen Arbeiten gälten, darüber könne es verschiedene Meinungen geben. Wie Dozent B. in seinem Gutachten feststelle, würden durch das Verfassen von Skripten jedenfalls literarische Urheberrechte bekundet.

In der Sitzung der Personalkommission am 8. Juni 1995 wurde die Übernahme des Beschwerdeführers in ein definitives Dienstverhältnis mehrheitlich abgelehnt. Im Schreiben an die belangte Behörde vom 20. Juni 1995 führte der Vorsitzende der Personalkommission dazu aus, dass der Beschwerdeführer sich zwar aufgrund der langen Vakanz des einzigen Ordinariates im Fach Logistik mehr den Lehraufgaben gewidmet habe; trotzdem seien auch die Leistungen in der Lehre nicht überdurchschnittlich gewesen. Im Rahmen seiner 14-jährigen Forschungstätigkeit als Universitätsassistent habe es der Beschwerdeführer nur auf eine Arbeit, die im Druck erschienen sei, eine Arbeit, die zum Druck angenommen worden sei, und zwei eingereichte Arbeiten gebracht. Sein Einsatz bei der Bewältigung der Aufgaben in der Verwaltung (Mitarbeit bei der Erstellung des Studienplanes, Mitglied der Studienkommission, Betreuung von Studierenden, Erstellung von Studienunterlagen) könne positiv beurteilt werden. Die Personalkommission sei daher insbesondere aufgrund der geringen Forschungsleistungen mehrheitlich zur Auffassung gekommen, dass der Beschwerdeführer die in § 178 BDG 1979 geforderten Qualifikationskriterien nicht erfülle.

Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahme der Personalkommission und die eingeholten Gutachten mitgeteilt hatte, es sei die Ablehnung seines Ansuchens beabsichtigt, erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 1995 dazu eine Stellungnahme. Die eingeholten Gutachten ergäben zusammenfassend folgendes Bild: Die Arbeit "Completeness Proof of Functional Logic" stelle einen wissenschaftlichen Durchbruch dar, und die weiteren vorgelegten Arbeiten entsprächen dem üblichen Niveau von Publikationen auf dem Gebiet der Logistik. Bemängelt werde ausschließlich die zu geringe Anzahl an Veröffentlichungen. Außer von Dozent B. seien dabei von keinem Gutachter die Skripten und E-Prints berücksichtigt worden. Die zu geringe Anzahl an Veröffentlichungen in Fachzeitschriften allein sei noch kein Nachweis für eine allfällige mangelnde Leistung und Befähigung zur wissenschaftlichen Förderung eines Fachs. Die Logistik sei nicht vergleichbar mit einem Fachgebiet, wo umfangreiche Materialsammlung, Experimente und deren Beschreibung eine Rolle spielten. Gegenüber anderen theoretisch orientierten Wissenschaften müssten bei der Forschung in Logistik vergleichsweise hartnäckigere Problemstellungen überwunden werden. Selbst hoch qualifizierte Logiker schrieben mitunter eine sehr geringe Anzahl von Arbeiten (wird näher ausgeführt). Wie das Gutachten von Dozent B. zeige, ergebe die Berücksichtigung der Skripten und E-Prints ein durchaus positives Bild vom Umfang der Forschungsarbeit des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die übersteigerte Betonung der geringen Quantität der Forschungsarbeiten erscheine es als Mangel in der Beweisführung, dass die besondere Situation am Institut nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, nämlich 1. die hohe Teilnehmerzahl bei Übungs- und Seminargruppen im Zeitraum 1982 bis 1992, 2. die anhaltende Mehrbelastung aufgrund des geringen Personalstandes und der bereits fünf Jahre währenden Vakanz des Lehrstuhls und 3. die fehlende wissenschaftliche Anleitung seitens eines Ordinarius. Trotz der erschwerenden Umstände sei der Beschwerdeführer weiterhin wissenschaftlich aktiv und arbeite gegenwärtig sehr intensiv an einem weiteren Projekt zum Themenkreis funktionale Logik.

Dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer folgende aktualisierte Publikationsliste bei:

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Completeness Theorem of Functional Logic - a Formalism with Variablebinding Nonlogical Symbols. - Abstract, JOURNAL OF SYMBOLIC LOGIC, 1987.

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Completeness Theorem of Functional Logic, a Formalism with Variable-Binding Nonlogical Symbols. PROCEEDINGS OF THE 8TH INTERNATIONAL SYMPOSIUM LOGICA '94, Prague 1995.

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Completeness Theorem of Functional Logic, a Formalism with Variable-Binding Nonlogical Symbols. (Erweiterung gegenüber dem o. g. Konferenzartikel, 25 seitig) - Eingereicht im ARCHIVE FOR MATHEMATICAL LOGIC, Springer Verlag, eingelangt am 23.1.95 (Manuskript liegt bei). Ein E-print dieses Artikels ist im Internet abrufbar.

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A LiFo Dynamic Dictionary (eine Datenstruktur zur effizienten Schlüssel-Wertebindung u. Freigabe, besonders effizient bei lokalen Bindungen in Hinblick auf dynamisch wechselnde Umgebungen) - Eingereicht in ALGORITHMICA, An International Journal in Computer Science, Springer Verlag (Manuskript liegt bei) Ein E-print dieses Artikels ist im Internet abrufbar.

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Modelltheorie einer Logik mit variablenbindenden, nicht logischen Symbolen. Die Gültigkeit bekannter Sätze der Modelltheorie für die funktionale Logik wird untersucht. - in Vorbereitung (wird demnächst fertig gestellt und zur Publikation in einer Fachzeitschrift eingereicht).

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Erweiterte virtuelle Terme der Mengenlehre - in Vorbereitung (Kurzfassung liegt bei). Ein E-print eines Abstracts ist im Internet abrufbar.

Mit Schreiben vom 21. November 1995 an die belangte Behörde ersuchte der Beschwerdeführer, mit der Entscheidung bis zum Einlangen eines weiteren von ihm beantragten Gutachtens zuzuwarten. Laut Aktenvermerk vom 22. November 1995 war jedoch der angefochtene Bescheid vom 16. November 1995 bereits der Universitätsdirektion übermittelt und am Vortag zugestellt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Definitivstellung als Universitätsassistent ab. Die Entscheidung stützte sich auf die vier vorliegenden Arbeiten des Beschwerdeführers sowie auf sämtliche im Lauf des Verfahrens eingeholte Gutachten, die ebenso wie die Stellungnahme der Personalkommission und die Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Bescheid zusammengefasst wiedergegeben wurden. Für die belangte Behörde stand nach Würdigung sämtlicher Stellungnahmen und Gutachten fest, dass sich der Beschwerdeführer für eine dauernde Verwendung am Institut für Logistik in Lehre und Verwaltung bewährt habe, zumal er sich aufgrund der langen Vakanz des Ordinariates am Institut mehr den Lehraufgaben gewidmet habe. Zur Beurteilung der Leistung in der Forschung seien die wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers heranzuziehen. Bereits bei der Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit sei er explizit darauf hingewiesen worden, dass das Dienstverhältnis zunächst provisorisch sei und er bis zum Ablauf von sechs Jahren die Definitivstellungserfordernisse erbringen müsse. Die Anforderungen an die Qualität des wissenschaftlichen Wirkens des Beschwerdeführers seien im Vergleich zu den Erfordernissen des Verwendungserfolges in der Forschung im Rahmen des Umwandlungsverfahrens jedenfalls höher anzusetzen. Zur Beurteilung der Qualität der vorliegenden wissenschaftlichen Arbeiten sei rein formal auf die Kriterien des § 36 Abs. 3 UOG 1975 abzustellen, nämlich auf a) die methodisch einwandfreie Durchführung der Arbeiten, b) das Hervorbringen neuer wissenschaftlicher Ergebnisse sowie c) die wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches. Neben der Erstellung von Skripten, Arbeiten in Vorbereitung und einem Abstract umfasse das wissenschaftliche Werk des Beschwerdeführers folgende Artikel:

              1.              Completeness Theorem of Functional Logic, a Formalism with Variable-Binding Nonlogical Symbols. PROCEEDINGS OF THE 8TH INTERNATIONAL SYMPOSIUM LOGICA '94.

              2.              Completeness Theorem of Functional Logic, a Formalism with Variable-Binding Nonlogical Symbols - Eingereicht im ARCHIVE FOR

MATHEMATICAL LOGIC.

              3.              A LiFo Dynamic Dictionary - Eingereicht in ALGORITHMICA.

Was neue wissenschaftliche Ergebnisse in den Arbeiten anbetreffe, erkläre Prof. J., dass man nicht davon sprechen könne, dass der Beschwerdeführer ein eigentliches wissenschaftliches Profil aufgebaut habe. Daraus folge, dass er in seiner bisherigen Forschungstätigkeit noch keine wirklich neuen Ergebnisse erzielt habe, da gerade neue Erkenntnisse das wissenschaftliche Profil ausmachten. Ebenso bezeichnend sei das Urteil von Prof. E. über das Manuskript: "A LiFo Dynamic Dictionary": Die Erfindungshöhe sei zu gering. Zwar attestiere Prof. E. eine recht originelle Problemstellung bei der Einführung variablenbindender Operationen, und es sei auch das Verdienst des Beschwerdeführers, dass er die Nachvollziehbarkeit durch ein formales Beweissystem erkannt habe, jedoch reiche diese geringe Leistung nicht aus, so die belangte Behörde, um das Fach wissenschaftlich zu beherrschen bzw. von der Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Förderung des Faches zu sprechen. Um den Erfordernissen des § 36 Abs. 3 UOG 1975 zu genügen, hätten die Arbeiten jedenfalls etwas gänzlich Neues hervorbringen müssen. Da die Anzahl der Arbeiten jedoch sehr gering sei, um gerade im Fach Logistik, das von den Erkenntnismöglichkeiten sehr wohl mit dem Fach Mathematik gleichzusetzen sei, die wissenschaftliche Beherrschung des Faches unter Beweis zu stellen, könne man die erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit nicht bejahen. Auch die Beurteilung der Arbeiten durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachten von Prof. S. - er beurteile im Übrigen nur eine Arbeit - und Dozent B. - er befürworte die Überleitung aus Gerechtigkeitsüberlegungen - könnten an der Tatsache nichts ändern, dass die Arbeiten vom Umfang her, aber auch durch den Mangel an wissenschaftlich neuen Ergebnissen nicht den Definitivstellungserfordernissen bzw. den Erfordernissen des § 36 Abs. 3 UOG 1975 genügten. Der Beschwerdeführer sage selbst, die für die wissenschaftliche Forschung benötigte Zeit und Kontinuität aufgrund der hauptsächlichen Tätigkeit in Lehre und Verwaltung nicht gehabt zu haben. Doch sei für eine Definitivstellung unbedingt erforderlich, dass sowohl die Qualität als auch die Quantität der Arbeiten zweifelsfrei feststehe. Es sei grundsätzlich richtig, dass auch die Vortragstätigkeit an der Universität eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen könne, doch habe die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers vor allem Basisvorlesungen umfasst, die das gesammelte Wissen der Logistik darstellten und somit keine wissenschaftliche Schöpfung seien. Im Übrigen verlange die gesetzliche Bestimmung des § 178 BDG 1979 i. V.m. Z. 21 Pkt. 4 zur Anlage 1 zum BDG 1979 die Leistung in der Wissenschaft unabhängig (Hervorhebung im Original) von der Befähigung in der Lehre. Die Qualifikation in der Lehre weise der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt auf. Allerdings ergäben die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten kein positives Gesamtbild über die Qualifikation in der logistischen Wissenschaft. Zwar habe der Beschwerdeführer die vier zu berücksichtigenden Arbeiten methodisch richtig durchgeführt, doch habe er weder eine von fachzuständigen Gutachtern anerkannte Neuheit in seinem Fach hervorgebracht, noch könne die geringe Forschungsleistung innerhalb des doch beträchtlichen Zeitraumes von sechs Jahren eine wissenschaftliche Beherrschung der Logistik darstellen. Obwohl es in Österreich nur ein einziges einschlägiges Institut für Logistik, nämlich in Wien, gebe, an welchem das Ordinariat seit fünf Jahren vakant sei, seien sämtliche Gutachter aus den Bereichen Mathematik, Pharmakognosie und Informatik als fachzuständig zu bezeichnen. Da der Beschwerdeführer aus den angeführten Gründen unter Zugrundelegung der eingeholten Gutachten die erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit nicht aufweise, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind die §§ 177 und 178 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der vor der Novelle BGBl. Nr. 522/1995 geltenden Fassung anzuwenden.

Das Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten auf unbestimmte Zeit ist nach § 177 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 314/1992 zunächst provisorisch. Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten nach Abs. 3 der genannten Bestimmung mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 BDG 1979 von Gesetzes wegen.

§ 178 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988 lautet

(auszugsweise):

"Definitives Dienstverhältnis

(1) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, soweit sie nach der Erbringung der in der Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b angeführten Erfordernisse im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)assistent zurückgelegt worden sind.

(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitäts(Hochschul)assistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das für Personalangelegenheiten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über

1. die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 180

übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und

2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte

Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitäts(Hochschul)assistenten in die internationale

Forschung

(Erschließung der Künste)

zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

(3) Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 2 nicht vor dem in § 177 Abs. 3 genannten Zeitpunkt getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert.

(4) ..."

Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 148/1988) legt die Definitivstellungserfordernisse für Universitätsassistenten wie folgt fest:

"Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, dass der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche

a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerischwissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise

Erschließung der Künste),

b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und

didaktische Befähigung sowie

c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen

oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der

betreffenden Universität

(Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit

aufweist."

Nach Z 21.6 der Anlage 1 zum BDG 1979 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl Nr 389/1994) gelten die in Z 21.4 lit a und b angeführten Erfordernisse unter anderem durch den Erwerb einer Lehrbefugnis für das betreffende Fachgebiet als erfüllt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Definitivstellung als Universitätsassistent nach § 178 BDG 1979 in Verbindung mit den darin genannten weiteren Normen durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen sowie der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Strittig ist im Beschwerdefall lediglich der wissenschaftliche Verwendungserfolg des Beschwerdeführers, der von der belangten Behörde wegen der unzureichenden Qualität und Quantität der vorliegenden wissenschaftlichen Arbeiten verneint wird. Dagegen macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass nur eines von den der Entscheidung zugrundeliegenden Gutachten (nämlich jenes von Univ.-Doz. G.) die an solche Beweismittel zu stellenden Anforderungen erfülle. Außerdem habe er mit Schreiben an die belangte Behörde vom 21. November 1995 angekündigt, ein weiteres Gutachten bis spätestens 5. Dezember 1995 vorzulegen. Dieses Schreiben müsse der belangten Behörde jedenfalls schon vor Bescheiderlassung vorgelegen sein. Die Bescheidbegründung erweise sich daher als mangelhaft und das Ermittlungsverfahren als unvollständig.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt der Beschwerdeführer aus, dass beim Nachweis über die Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit keine formalen Einschränkungen vorgenommen werden dürften (etwa dahingehend, dass nur zu berücksichtigen sei, was in qualifizierten Publikationen veröffentlicht worden sei). Im Beschwerdefall betreffe das vor allem die Frage der E-Prints im Internet und der Skripten. Einzig und allein Univ.-Doz. Dr. B. habe richtig erkannt, dass diese beiden Arten von Arbeiten, insbesondere auch die Skripten, zu berücksichtigen seien. Durch sie habe der Beschwerdeführer den Stoff speziell aus der Sicht der Lehre am Institut für Logistik der Universität Wien für die Studenten aufbereitet. Die wissenschaftliche Leistung sei derjenigen bei Erstellung eines entsprechenden Lehrbuches gleichzusetzen. Ein Neuheitswert im Sinne einer Erweiterung des wissenschaftlichen Erkenntnishorizonts sei hierbei selbstverständlich nicht das Ziel. Die wissenschaftliche Leistung sei dennoch gegeben und liege in der Aufbereitung des Stoffes im Sinne eines einheitlichen, schlüssigen Systems gemäß dem durch die Institutsausrichtung vorgegebenen Blickwinkel und Gesichtskreis. Damit sei ein Neuheitswert dergestalt verbunden, dass aus besserer Durchschaubarkeit der Materie neue Einsichten in Probleme und Lösungsmöglichkeiten resultieren könnten. Unmittelbar einsichtig sei darüber hinaus, dass mit der Ausarbeitung dieser Skripten ein beträchtlicher Zeitaufwand verbunden sein musste und dass dies bei der Quantität der wissenschaftlichen Leistung in Rechnung zu stellen sei.

Zu dieser Frage ebenso wie zum Neuheitsaspekt seien darüber hinaus einige grundlegende Bemerkungen angebracht. Die Logik sei bekanntlich ein mehr als zwei Jahrtausende altes Wissensgebiet. In ihrem Kernbereich (abgesehen von der EDV-bezogenen Informatik) habe ihre Erforschung nichts mit technischen Geräten zu tun, und es könne daher nicht jene Quantität von neuen Forschungsergebnissen erwartet werden wie sie bei Einsatz solcher Hilfsmittel in anderen Gebieten möglich sei. Auch Ludwig Wittgenstein habe Zeit seines Lebens eine einzige Arbeit publiziert, nämlich den Tractatus Logico-Philosophicus. Unmittelbarer komme das Problem darin zum Ausdruck, dass auch der Bewerber um das gegenständliche Ordinariat in Wien, den das Ministerium als Ersten zu Berufungsverhandlungen eingeladen habe, im Zeitraum von 1985 bis 1994 lediglich drei Arbeiten publiziert habe, zwei davon nur als Koautor. Das habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 21. September 1995 erwähnt.

Es ergebe sich daher, dass aus mehreren Gründen keineswegs von einer quantitativ unzureichenden wissenschaftlichen Leistung seitens des Beschwerdeführers auszugehen sei. Zum Einen sei auch durch die besondere Arbeitssituation an der Dienststelle die zeitliche Kapazität für wissenschaftliche Arbeit beschränkt gewesen. Schon die Belastung durch Lehre und Verwaltung sei so groß gewesen, dass er dafür teilweise seine Freizeit habe einsetzen müssen. Dass er nicht noch mehr schriftliche wissenschaftliche Arbeiten vorlegen habe können, rechtfertige daher keineswegs eine negative Schlussfolgerung auf seine Qualifikation punkto Wissenschaft und Forschung. Zum Anderen seien sowohl seine Leistungen wie auch seine Qualifikation selbst im Sinne eines ausgehend von den anzuwendenden Normen denkbar strengsten Anforderungsprofils in vollem Ausmaß gegeben. Zu diesem Ergebnis gelange man unabhängig von den vorangeführten anderweitigen Belastungen, wenn man entsprechend den obigen Ausführungen seine gesamten wissenschaftlichen Leistungen berücksichtige und erst recht dann, wenn man die Besonderheiten seines Fachgebietes in Rechnung stelle. Die belangte Behörde habe in rechtsirriger Weise die Erstellung der Lehrskripten nicht als wissenschaftliche Leistung gelten lassen wollen und auch die E-Prints im Internet außer Betracht gelassen. Ein weiterer Rechtsirrtum der belangten Behörde bestehe darin, dass sie die Begutachtung durch Univ.-Prof. G. als Entscheidungsgrundlage herangezogen habe, obgleich diese auf der materiell-rechtlich verfehlten Annahme beruhe, es sei Habilitationsniveau erforderlich.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Es ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass die sachliche Auseinandersetzung mit den wissenschaftlichen Arbeiten in fast allen Gutachten dürftig ist. Nur Prof. E. (Gutachten vom 16. März 1995) und der vom Beschwerdeführer selbst beigezogene Prof. S. (Schreiben vom 1. Juni 1995) befassen sich näher mit der Arbeit "Completeness Theorem of Functional Logic, a Formalism with Variable-Binding Nonlogical Symbols"; die erst im Verlauf des Verfahrens (nach Einholung der ersten beiden Gutachten) vorgelegte Arbeit "A LiFo Dynamic Dictionary" wurde nur von Prof. E knapp bewertet, indem er anmerkte, dass eine "gewisse Chance der Publizierbarkeit" bestehe, wenngleich "die Erfindungshöhe nicht sehr groß" sei. Aus der Zusammenschau aller Gutachten durfte die belangte Behörde dennoch schließen, dass die für eine Definitivstellung erforderliche wissenschaftliche Qualifikation beim Beschwerdeführer nicht vorhanden war. Außer Streit steht die Quantität der vorliegenden Arbeiten: Es handelt sich dabei um die Zusammenfassung eines Vortrags (die im Übrigen noch aus der Zeit des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses stammt und daher von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht explizit berücksichtigt wurde), einen Konferenzartikel und einen weiteren Artikel zum Thema des Vollständigkeitstheorems ("Completeness Theorem of Functional Logic, a Formalism with Variable-Binding Nonlogical Symbols") sowie einen Artikel mit dem Titel "A LiFo Dynamic Dictionary". Die ersten beiden dieser Arbeiten liegen als Publikationen vor, eine wurde zum Druck angenommen, die Vierte eingereicht; außerdem sind die beiden jüngsten Arbeiten als Eprints im Internet abrufbar. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zutreffend aus, dass die Leistung im wissenschaftlichen Bereich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. im Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 91/12/0240) nicht nur durch veröffentlichte oder nur in bestimmten (angesehenen nationalen oder internationalen) Zeitschriften publizierte Werke nachgewiesen werden kann. Eine nicht oder nur in einem eingeschränkt verbreiteten Publikationsorgan veröffentlichte wissenschaftliche Arbeit ist zwar einer Beurteilung durch die Fachwelt entzogen oder dieser nur im beschränkten Ausmaß unterworfen (letzteres gilt wohl auch für die E-prints im Internet). Daraus alleine ergibt sich aber noch kein zwingender Beweis für die mangelnde Qualifikation bzw. die Nichtberücksichtigung dieser Arbeit. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die belangte Behörde diesbezüglich von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist; sie hat vielmehr sämtliche Arbeiten aus der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Was die beiden Zusammenfassungen erst in Arbeit befindlicher Forschungsvorhaben betrifft, die als E-prints vorliegen, so entziehen sich diese aufgrund der noch gänzlich ausstehenden Ausarbeitung (der Gutachter Prof. E. spricht von "unverbindlichen Skizzen") von vornherein einer Beurteilung nach den Kriterien der methodischen Korrektheit und der Neuheit der Ergebnisse. An dieser Stelle ist auch anzumerken, dass es der Beschwerdeführer in den ersten dreizehn Jahren seiner Institutstätigkeit überhaupt nur zu zwei wissenschaftlichen Arbeiten gebracht hat - die letzten beiden Arbeiten wurden erst bei bzw. nach Einleitung des Definitivstellungsverfahrens fertig gestellt; diese über Jahre hinweg mangelnde Aktivität auf dem Gebiet der Forschung kann nicht durch die bloße Ankündigung zweier weiterer Arbeiten saniert werden, zumal bei der Definitivstellung anders als bei der Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis keine Prognose für die Zukunft anzustellen ist, sondern der Nachweis der wissenschaftlichen Beherrschung des Fachs zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits gegeben sein muss.

Wenn der Beschwerdeführer meint, dass auch Vorlesungsskripten als wissenschaftliche Arbeiten zu werten seien, so ist dies rechtlich verfehlt. Aus § 36 Abs. 3 UOG 1975 lassen sich die Kriterien ableiten, nach denen wissenschaftliche Arbeiten zu beurteilen sind, nämlich a) methodisch einwandfreie Durchführung,

b) neue wissenschaftliche Ergebnisse, c) wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches. Bei Skripten fehlt normalerweise jeglicher Anspruch auf wissenschaftlichen Neuheitswert, von methodischer Korrektheit könnte höchstens im Hinblick auf die Didaktik gesprochen werden, entsprechend dem typischen Zweck von Skripten, Studierenden den Stoff eines Fachgebietes zu vermitteln. Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt, zählt die Verfassung von Skripten zur Mitwirkung in der Lehre gemäß § 184 BDG 1979 und nicht zur wissenschaftlichen Tätigkeit eines Universitätsassistenten. Auch wenn dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, dass die Grenze zwischen einem in der Regel als wissenschaftliche Leistung anzuerkennenden Lehrbuch und Skripten fließend sein kann, hat er nicht dargelegt, worin im Beschwerdefall bei den von ihm ausgearbeiteten Skripten die allein maßgebende Wissenschaftlichkeit (im obigen Sinn) gelegen sein sollte.

Die vom Beschwerdeführer gehaltenen "Hauptvorlesungen" kommen schon ihrer Art nach nur für die Beurteilungen seiner Leistungen in der Lehre, nicht aber für die Beurteilung seines wissenschaftlichen Verwendungserfolges in Betracht. Ob (spezielle) Vorlesungen überhaupt und allenfalls unter welchen besonderen Umständen (insbesondere im Hinblick auf die im Allgemeinen aufgrund der Mündlichkeit nur sehr begrenzte Möglichkeit der Beurteilung von in dieser Form geäußerten neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen durch die Fachwelt) für die Beurteilung wissenschaftlicher Leistungen eines Universitätsassistenten herangezogen werden können, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer in dieser Richtung gleichfalls nichts vorgebracht hat.

Wenn der Beschwerdeführer auf den mit der Erstellung der Skripten verbundenen Zeitaufwand und allgemein auf die starke Belastung durch Lehre und Verwaltungstätigkeit am Institut verweist, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 2. Mai 2001, Zl. 99/12/0223) müssen die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Definitivstellung grundsätzlich kumulativ gegeben sein. Davon ausgehend kann weder eine überdurchschnittliche Belastung noch eine besondere Leistung auf den Gebieten der Lehre und Verwaltung Mängel in der Qualität der Forschungstätigkeit aufwiegen; außergewöhnliche Belastungen können allenfalls bei der Quantität der wissenschaftlichen Arbeiten berücksichtigt werden (so der Verwaltungsgerichtshof z.B. im Erkenntnis vom 26. Mai 1993, 92/12/0096). Ein krasses Abweichen von dem im betreffenden Fach üblichen Standard muss jedoch zur Verneinung einer ausreichenden Qualifikation als Forscher führen. Im Beschwerdefall findet sich in den vorgelegten Gutachten wiederholt der Hinweis auf das quantitativ magere Ergebnis der wissenschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers (lediglich Univ.-Doz. Dr. B., der auch Skripten und Vorlesungstätigkeit einbezieht, kommt hier ausdrücklich zu einer anderen Wertung). Auch aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Tätigkeitsbericht geht hervor, dass er jahrelang überhaupt nicht als Wissenschaftler in Erscheinung getreten ist. Wenn er dies mit dem Hinweis auf die Belastung durch Verpflichtungen in Lehre und Verwaltung rechtfertigt, so übersieht er, dass sich aus den §§ 181 und 186 BDG 1979 ein Rechtsanspruch des Universitätsassistenten darauf ableiten lässt, ein Drittel seiner Wochendienstzeit für die selbständige wissenschaftliche Tätigkeit zu verwenden, worauf er sich gegenüber seinem Vorgesetzten hätte berufen müssen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0044). Spätestens seit dem Verfahren zur Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis, im Zuge dessen der Institutsvorstand auf die "zeitliche Verzögerung" der wissenschaftlichen Forschung hingewiesen hatte, musste sich der Beschwerdeführer eines diesbezüglichen Aufholbedarfs bewusst sein. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Eigenheit des Faches Logistik einer größeren Quantität von neuen Forschungsergebnissen entgegenstünde, ist für den Beschwerdeführer schon deshalb daraus nichts zu gewinnen, weil er jahrelang nicht einmal Teilergebnisse oder auch nur vorbereitende Arbeiten vorgelegt hat. Überdies ist davon auszugehen, dass die Gutachter - sollten derartige Besonderheiten dieses Faches wirklich bestehen - dies bei ihrer Begutachtung hinreichend berücksichtigt haben.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, die belangte Behörde habe das Gutachten von Univ.-Prof. Dr. G. als Entscheidungsgrundlage herangezogen, obgleich es auf der rechtlich verfehlten Annahme beruhe, es sei Habilitationsniveau erforderlich, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die rechtliche Beurteilung der vom Gutachter gemachten Angaben ausschließlich der Behörde obliegt und dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die belangte Behörde dabei von einem zu hoch angesetzten Maßstab ausgegangen ist. Sie hat lediglich formal auf die Kriterien des § 36 Abs. 3 UOG 1975 abgestellt, was rechtlich unbedenklich ist (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0134).

Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne das Einlangen eines weiteren von ihm angekündigten Gutachtens abzuwarten, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn dieses Schreiben des Beschwerdeführers vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingelangt sein sollte, war im Hinblick auf die (nach dem zu diesem Zeitpunkt gegebenen Wissensstand) hinreichende Klärung des Sachverhaltes ein weiteres Zuwarten der belangten Behörde bis zum Einlangen des angekündigten Gutachtens nicht geboten. Der Beschwerdeführer hat auch nichts Konkretes vorgebracht, welche neuen Ergebnisse dieses Gutachten gebracht hätte, die allenfalls weitere Ermittlungen hätten nach sich ziehen können. Im Übrigen geht der Gesetzgeber in den speziellen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 178 BDG 1979 erkennbar davon aus, dass im Regelfall ein Jahr (vgl. dazu insbesondere den spätesten Antragszeitpunkt nach Abs. 2 erster Satz der genannten Bestimmung, aber auch die zeitliche Begrenzung der Ermittlungsphase vor der Personalkommission mit sechs Monaten im vorletzten Satz dieser Bestimmung) ausreicht, um einen Bescheid über einen Antrag nach § 178 BDG 1979 zu erlassen. Die zugunsten des Antragstellers wirkende "Verlängerung" des Dienstverhältnisses des Abs. 3 um höchstens drei Monate (als Säumnisfolge eines nicht rechtzeitig, d.h. bis zum "regulären" Ablauf des Dienstverhältnisses abgeschlossenen Verfahrens) kommt solcherart nur bei besonderen Fallkonstellationen in Betracht. Dass eine solche im Beschwerdefall gegeben gewesen sein sollte, lässt sich dem Verfahrensverlauf nicht entnehmen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst auch keinen hinreichenden Grund dafür vorgebracht, warum ihm die zeitgerechte Einholung eines derartigen Gutachtens, die eine Einhaltung der "Jahresfrist" nach § 178 Abs. 2 BDG 1979 ermöglicht hätte, nicht möglich bzw. zumutbar gewesen wäre. Selbst wenn man ihm zugesteht, dass er erst nach anwaltlicher Beratung im September 1995 nach dem Behördenvorhalt die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens als erforderlich angesehen hat, hat er in der Beschwerde nicht aufgezeigt, warum ihm die Bestellung eines anderen Gutachters für die Erstellung eines zeitgerechten Gutachtens nicht möglich gewesen wäre, obwohl ihm nach seinen Ausführungen in der Beschwerde der lange Auslandsaufenthalt (Ende September bis 9. November 1995) des von ihm in Aussicht genommenen Gutachters Univ.-Prof. Dr. C., Vorstand des Institutes für Mathematik an der Universität S., offenbar bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Dass er sich um einen anderen Gutachter erfolglos bemüht hätte oder nur Univ.-Prof. Dr. C. als Gutachter in Betracht gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120019.X00

Im RIS seit

20.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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