Ein Berufungsschriftsatz des Inhaltes:
"In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache teilt der Einschreiter dem Gericht mit, daß Rechtsanwalt Dr. X in Y, der sich gemäß §§ 10 Abs 1 AVG, 30 Abs 2 ZPO auf die erteilte Bevollmächtigung beruft, mit seiner Vertretung beauftagt hat. Der Einschreiter stellt durch seinen ausgewiesenen Verteidiger den Antrag, das Bevollmächtigungsverhältnis für ausgewiesen zu halten und in Hinkunft sämtliche Ladungen, Verfügungen und Zustellungen zu Handen seines ausgewiesenen Verteidigers vorzunehmen. Weiters stellt der Einschreiter den Antrag, seinem ausgewiesenen Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren. Unter einem erhebt der Einschreiter durch seinen ausgewiesenen Verteidiger innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis vom 26.4.1994, Zl.:
St-1.567/94-9, Einspruch.",
ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.