Die Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs anläßlich eines Verkehrsunfalles und eine damit einhergehende Unterlassung der rechtzeitigen Meldung an die nächste Sicherheitsdienststelle oder den Straßenerhalter ist nach der Spezialbestimmung des § 31 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 2e StVO (und nicht nach § 4 Abs. 5 StVO) zu bestrafen. Eine derartige Unfallmeldung erfolgte dann nicht ohne unnötigen Aufschub, wenn der nächste Ort, in dem sich der Gendarmerieposten und mindestens ein Telefon befinden, nicht angefahren wird, weil ein Telefonat in einem bestimmten Gasthaus geplant ist. Abweisung.