RS UVS Kärnten 1994/05/31 KUVS-664-668/3/94

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Rechtssatz

Meldet eine Gesellschaft mbH Ausländer bei der Gebietskrankenkasse als Arbeitnehmer an, so macht dies vollen Beweis darüber, daß diese Ausländer Arbeitnehmer der anmeldenden Gesellschaft mbH sind und der Arbeitgeber dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, wenn die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlichen Bewilligungen nicht vorliegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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