In der Verwendung der Worte "ohne daß eine Baubewilligung vorlag, bzw in Abweichung vom genehmigten Bauplan" liegt ein unzulässiger Alternativvorwurf, der eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen ermöglicht und wobei in keiner Weise konkretisiert ist, welche Bauherstellung ohne Baubewilligung und welche - bei gegebenen Voraussetzungen gemäß §125 Abs1 lita der Bauordnung für Wien in der Verantwortlichkeit des Bauführers - in Abweichung vom genehmigten Bauplan erfolgten.