RS UVS Wien 1994/05/31 04/25/192/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

In der Verwendung der Worte "ohne daß eine Baubewilligung vorlag, bzw in Abweichung vom genehmigten Bauplan" liegt ein unzulässiger Alternativvorwurf, der eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen ermöglicht und wobei in keiner Weise konkretisiert ist, welche Bauherstellung ohne Baubewilligung und welche - bei gegebenen Voraussetzungen gemäß §125 Abs1 lita der Bauordnung für Wien in der Verantwortlichkeit des Bauführers - in Abweichung vom genehmigten Bauplan erfolgten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten