RS UVS Kärnten 1994/06/01 KUVS-1015/1/94

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Veröffentlicht am 01.06.1994
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Rechtssatz

Eine Mitteilung des Inhaltes ... "Sehr geehrte Damen und Herren, kraft dort vorliegender Vollmacht legen wir Berufung ein gegen das Straferkenntnis vom 26.4.1994, hier eingegangen am 2.5.1994, mit der Bitte, uns Akteneinsicht zu gewähren. Die Akten mögen an das Amtsgericht Schwerte versandt werden mit der ausdrücklichen Weisung, daß wir berechtigt sind, diese für drei Tage in unserem Büro einzusehen. Danach werden die Akten umgehend zurückgesandt. Sodann nehmen wir zur Sache Stellung..... " ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung, sondern als eine "Berufungsanmeldung" zu werten, die keine rechtliche Wirkung erzeugt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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