Übergibt eine Mitarbeiterin des Beschuldigten einem Angestellten eines Cafehauses ein Plakat mit der Bitte, dieses im Bereich des Lokals anzubringen und sind Plakate auch von anderen Mitarbeitern an anderen verschiedenen Orten angebracht worden, so ist der Beschuldigte dann exculpiert, wenn der konkrete Täter nachträglich nicht mehr ermittelbar ist. Aufgrund der Bestimmungen des § 44a VStG sind bei Begehung mehrerer Straftaten an verschiedenen Orten je ein Strafverfahren für jede Tatörtlichkeit durch die erstinstanzliche Strafbehörde einzuleiten (Einstellung des Verfahrens).