RS UVS Vorarlberg 1994/06/04 2-009/93

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Veröffentlicht am 04.06.1994
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Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, wenn eine betroffene Person lediglich durch Sanitäter - ohne Begleitung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes - in eine Anstalt transportiert wird. Auch die durch Gendarmeriebeamte erfolgte Übergabe der Schlüssel für die Handschellen an die Sanitäter war nicht rechtswidrig. Einerseits war dadurch nämlich gewährleistet, daß die unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr gebotene Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin aufrechterhalten werden konnte, andererseits wäre aber auch eine Befreiung der Beschwerdeführerin von den Handschellen ohne weiteren Aufwand möglich gewesen.

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Unterbringung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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