Nach dem Gebot des Gleichheitssatzes hat die Strafe des Verfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld und zur Höhe des Wertes der den Gegenstand einer strafbaren Handlung bildenden Ware zu stehen. Konnte die Beschuldigte von vornherein nicht erkennen, daß die Überlassung eines im Leasing-Verhältnis aufgestellten Spielautomaten einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde und selbst auch ausreichende Vorkehrungen trifft, daß das Gerät den gesetzlichen Vorschriften entsprechend eingesetzt wird, ist das Verfallserkenntnis zu beheben.