Wird der Beschuldigte durch die erste Instanz zu Unrecht nach § 2 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 Preisauszeichnungsgesetz für schuldig erkannt und wäre er im Zuge des Berufungsverfahrens lediglich nach § 4 Abs 1 leg cit zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu ziehen, so ist dies im Berufungsverfahren unbeachtlich, da die Berufungsbehörde zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat gemäß § 66 Abs 4 AVG nicht berechtigt ist (so auch VwGH vom 26.11.1985, Zahl: 84/07/0399 ua) (Einstellung des Verfahrens).