RS UVS Kärnten 1994/06/08 KUVS-1642/8/93

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Rechtssatz

Wird eine von Beamten des Landesgendarmeriekommandos aus eigener Macht angeordnete und durchgeführte Hausdurchsuchung in Privaträumen der Beschwerdeführerin gemacht und liegen keine Bedingungen des § 141 StPO für deren Zulässigkeit und kein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl vor, ist diese Amtshandlung rechtswidrig, weil das verfassungsgesetzliche Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts verletzt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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