Wird eine von Beamten des Landesgendarmeriekommandos aus eigener Macht angeordnete und durchgeführte Hausdurchsuchung in Privaträumen der Beschwerdeführerin gemacht und liegen keine Bedingungen des § 141 StPO für deren Zulässigkeit und kein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl vor, ist diese Amtshandlung rechtswidrig, weil das verfassungsgesetzliche Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts verletzt wurde.