Eine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 67 c AVG liegt nicht vor, wenn im Zuge einer Überprüfung einer Fernmeldeanlage frei herumliegende Waffen ohne (angedrohte) Zwangsgewalt angegriffen, überprüft und danach wieder auf den ursprünglichen Ort zurückgelegt werden. Zwar enthält die Bestimmung des § 8 Abs 2 FG keine solche Befugnis; allerdings findet sich auch im Waffengesetz kein Hinweis, daß dieses Verhalten ausschließlich Sicherheitsorganen zukommt, weshalb ausschließlich ein Angreifen von Gegenständen vorliegt. In Rechte wird dadurch nicht eingegriffen.