Eine Maßnahme im Sinne des § 67 c Abs 1 AVG liegt nicht vor, wenn der Beschwerdeführer am untersagten Mitschneiden der öffentlichen Vollversammlung eines Abfallwirtschaftsverbandes de facto nicht gehindert wurde und keine physische Gewalt angewandt bzw. angedroht worden ist. So ist die Videokamera (die Versammlung wurde geschlossen) weitergelaufen, während der Beschwerdeführer dem Ersuchen der Exekutivorgane, die Angelegenheit außerhalb des Sitzungszimmers zu klären, ohne weiteres nachgekommen ist. Eine physische Gewaltanwendung bzw. deren Androhung lagen somit nicht vor und konnte aus diesem Ersuchen (noch) kein Befehl abgeleitet werden, bei dessen Nichtbefolgung Zwang ausgeübt worden wäre.