RS UVS Oberösterreich 1994/06/10 VwSen-420049/35/Sci/Ka

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Veröffentlicht am 10.06.1994
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Rechtssatz

Die Vorführung einer Person als Folge eines ordnungsgemäß ergangenen Ladungsbescheides ist eine selbständig anfechtbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ladungsbescheid und zwangsweise Vorführung auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht rechtswidrig, wenn die Behörde ein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers für erforderlich erachtet hat. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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