Die Vorführung einer Person als Folge eines ordnungsgemäß ergangenen Ladungsbescheides ist eine selbständig anfechtbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ladungsbescheid und zwangsweise Vorführung auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht rechtswidrig, wenn die Behörde ein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers für erforderlich erachtet hat. Abweisung.