RS UVS Steiermark 1994/06/12 303.9-6/94

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Veröffentlicht am 12.06.1994
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Rechtssatz

Ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs 3 AVG liegt nicht vor, wenn nur ausgeführt wird, daß nicht gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen wurde, was anhand von Unterlagen bewiesen werden könne, die der Rechtsvertreter übermitteln werde (Absichtserklärung über späteren Begründungsnachtrag).

Schlagworte
Gewerbeordnung unbegründete Berufung Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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