Mit der Umschreibung "am ... im Standort X, eine
genehmigungspflichtige Betriebsanlage durch Zu- und Abfahrten von
Fahrzeugen ... ohne im Besitz der dafür erforderlichen
Betriebsanlagengenehmigung zu sein, betrieben zu haben" läßt nicht erkennen, um welche Betriebsanlage bzw um welche örtlich gebundene Einrichtung im Sinne des § 74 es sich im konkreten Fall handelt und erfüllt eine solche Umschreibung die im § 44a VStG aufgestellten Anforderungen nicht (Einstellung des Verfahrens).