RS UVS Kärnten 1994/06/13 KUVS-803/9/93

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Veröffentlicht am 13.06.1994
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Rechtssatz

Mit der Umschreibung "am ... im Standort X, eine

genehmigungspflichtige Betriebsanlage durch Zu- und Abfahrten von

Fahrzeugen ... ohne im Besitz der dafür erforderlichen

Betriebsanlagengenehmigung zu sein, betrieben zu haben" läßt nicht erkennen, um welche Betriebsanlage bzw um welche örtlich gebundene Einrichtung im Sinne des § 74 es sich im konkreten Fall handelt und erfüllt eine solche Umschreibung die im § 44a VStG aufgestellten Anforderungen nicht (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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