Der Vorhalt, der Beschuldigte habe an der Tatörtlichkeit zur näher bestimmten Tatzeit als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges "das von einer Verkehrsampel ausgestrahlte rote Licht als Zeichen für "Halt" mißachtet" ... im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entspricht nicht den Anforderungen des § 44a VStG, da daraus nicht erkennbar ist, durch welche Handlung nun der Beschuldigte konkret das von der Verkehrsampel ausgestrahlte rote Licht als Zeichen für "Halt" mißachtet haben soll, insbesondere wird ihm das Einfahren in die Kreuzung "ohne anzuhalten" nicht zum Vorwurf gemacht (Einstellung des Verfahrens).