Hat der Ehemann seit jeher die im Miteigentum der Ehegatten stehenden Waldparzelle eigenverantwortlich bewirtschaftet, so kann der Ehegattin der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf der bewilligungslosen Rodung dann nicht angelastet werden, wenn sie vertretbar annehmen konnte, daß ihr Gatte bereits davon ausgehend, daß dieser Miteigentümer der Waldparzelle ist, die den Waldeigentümer treffenden Verpflichtungen des Forstgesetzes beachtet.