RS UVS Kärnten 1994/06/14 KUVS-714/4/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Hat der Ehemann seit jeher die im Miteigentum der Ehegatten stehenden Waldparzelle eigenverantwortlich bewirtschaftet, so kann der Ehegattin der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf der bewilligungslosen Rodung dann nicht angelastet werden, wenn sie vertretbar annehmen konnte, daß ihr Gatte bereits davon ausgehend, daß dieser Miteigentümer der Waldparzelle ist, die den Waldeigentümer treffenden Verpflichtungen des Forstgesetzes beachtet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten