Schreiten Zollorgane aufgrund des Übertragungsgesetzes in Vollziehung übertragener Aufgaben ein, so handeln sie insofern, wie sich aus § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes ergibt, als Hilfsorgane der zuständigen Sicherheitsbehörde. Bei der aus Anlaß der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet vorgenommenen Festnahme handelte es sich um ein solches Einschreiten (vgl. § 2 Abs. 2 lit.a des Übertragungsgesetzes). Die Maßnahmen standen in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem Grenzübertritt des Beschwerdeführers und dienten der Verhinderung einer gerichtlich strafbaren Handlung. Sie sind demnach der Bezirkshauptmannschaft B als sachlich und örtlich zuständiger Sicherheitsbehörde zuzurechnen.