Im vorliegenden Fall stützte das einschreitende Zollwacheorgan die bekämpften Maßnahmen - die Festnahme und die dieser unmittelbar folgende Fesselung - ausdrücklich darauf, daß sich der Beschwerdeführer der Begehung des Vergehens nach § 270 StGB ("Tätlicher Angriff auf einen Beamten") schuldig gemacht hätte. Dies wird auch durch die an das Bezirksgericht Bregenz erstattete Anzeige vom 22.9.1992 belegt. Auszuschließen ist demnach, daß die Festnahme des Beschwerdeführers aus dem Grunde erfolgte, die Durchführung finanzstrafbehördlicher Ermittlungen zu sichern. Bei diesem Ergebnis liegt aber keine im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens gesetzte Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. §§ 62 Abs. 3, 152 Abs. 1 Finanzstrafgesetz) vor, die von der Prüfungszuständigkeit des Verwaltungssenates ausgenommen wäre. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ist damit nach § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gegeben.