Auch ein gesetzwidrig erteilter Mängelbehebungsauftrag schafft kein subjektives Recht der Partei, ihr an sich unzulässiges Rechtsmittel unter Bedachtnahme auf die erfolgte Mängelbehebung als zulässig zu behandeln (VwGH 3.7.1986, 86/02/0072 ua). Wird in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis, daß schriftliche Berufungen zu begründen sind, hingewiesen, so handelt es sich bei einer Berufung ohne Begründung um einen, der Verbesserung nicht zugänglichen inhaltlichen Mangel (VwGH 23.10.1986, 86/02/0099).