Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die vorläufige Festnahme eines des Vergehens nach § 270 StGB verdächtigen Täters nur in den im § 175 Abs. 1 Z. 2 und 3 StPO erwähnten Fällen hätte erfolgen dürfen. § 175 Abs. 1 Z. 2 StPO legt - wie oben erwähnt - die Fluchtgefahr, § 175 Abs. 1 Z. 3 StPO die Verdunkelungsgefahr als Haftgrund fest. Beide Haftgründe kamen bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht in Betracht. Demgegenüber stellt die Betretung auf frischer Tat - § 175 Abs. 1 Z. 1 StPO - im bezirksgerichtlichen Verfahren, sieht man von der Bestimmung des § 453 StPO ab, keinen Haftgrund dar. Hier aber hat das einschreitende Zollwacheorgan die Festnahme des Beschwerdeführers gerade wegen des letzterwähnten Haftgrundes, ohne daß ein Anwendungsfall des § 453 StPO vorgelegen wäre, ausgesprochen. Schon daraus folgt, daß die Festnahme gesetzwidrig war. Der Beschwerdeführer wurde daher durch seine Festnahme und Anhaltung in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt.