Wird in einem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Beschuldigten
zur Last gelegt, ... "sie habe eine tiefe Furche ausgegraben
wodurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wurde .... ", so
werden die Kriterien des § 44a VStG nicht erfüllt, da weder
Tatzeit noch Tatort aufscheinen, und der Hinweis, .... "auf die
Behinderung des Gemeingebrauches einer öffentlichen Straße ....."
nach § 63 Abs 1 lit b Kärntner Straßengesetz 1991 nicht als Tatbestandsmerkmal aufscheint (Einstellung des Verfahrens).