RS UVS Kärnten 1994/06/17 KUVS-446/1/94;

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Veröffentlicht am 17.06.1994
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Rechtssatz

Wird in einem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Beschuldigten

zur Last gelegt, ... "sie habe eine tiefe Furche ausgegraben

wodurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wurde .... ", so

werden die Kriterien des § 44a VStG nicht erfüllt, da weder

Tatzeit noch Tatort aufscheinen, und der Hinweis, .... "auf die

Behinderung des Gemeingebrauches einer öffentlichen Straße ....."

nach § 63 Abs 1 lit b Kärntner Straßengesetz 1991 nicht als Tatbestandsmerkmal aufscheint (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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