RS UVS Kärnten 1994/06/20 KUVS-734/1/94

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Veröffentlicht am 20.06.1994
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Rechtssatz

Wird die Geschwindigkeitsübertretung durch Nachfahren über eine Strecke von vier Kilometer bei Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes durch Ablesen der Fahrgeschwindigkeit von im Funkstreifenwagen installierten geeichten Tachometer festgestellt, so macht dies nach Abzug von 5 % Fehlergrenze vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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