RS UVS Steiermark 1994/06/23 30.7-79/94

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Rechtssatz

Eine nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend konkretisierte Tatzeit liegt vor, wenn eine Anstandsverletzung nach § 1 Stmk LGBL 158/75 "in den ersten Monaten des Jahres 1992" durch zumindest einmaliges Bespritzen einer Person mit Wasser begangen worden sein soll.

Schlagworte
Stmk Landesgesetz 158/75 Tatzeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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