RS UVS Oberösterreich 1994/06/23 VwSen-230226/2/Wei/Bk

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Rechtssatz

Tierquälerei iSd § 1 OöTierschG setzt die Mißhandlung eines Tieres mit einiger Intensität voraus. Die Zufügung von erheblichen Schmerzen oder Leiden ist jedoch dann nicht strafbar, wenn dieser Einsatz von Gewalt gegen das Tier einem vernünftigen oder berechtigten Zweck dient, wie zB der maßvolle Einsatz einer Peitsche oder eines Stockes, um eine zumutbare Arbeitsleistung oder Gehorsam zu erzielen bzw. erzieherische Maßnahmen zu setzen. Das einhändige Hinschlagen mit einer Schneeschaufel auf zwei raufende Hunde, bis diese voneinander ablassen, ist nicht als Tierquälerei zu qualifizieren. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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