RS UVS Burgenland 1994/06/24 02/01/94109

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Veröffentlicht am 24.06.1994
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Rechtssatz

Das Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z 1 StVO Fahrverbot in beiden Richtungen wendet sich an die Verkehrsteilnehmer als Lenker von Fahrzeugen. Ausnahmen durch die Zusatztafel ausgenommen Anrainer können sich daher gleichfalls nur auf diesen Personenkreis, also auf Lenker von Fahrzeugen beziehen. Ein Lenker eines Fahrzeuges, der selbst nicht Anrainer ist, der jedoch einen Anrainer nach Hause bringt und dabei das Fahrverbot in beiden Richtungen mißachtet, kann daher aus diesem Grund für sich nicht die Anrainerstellung in Anspruch nehmen. Dies auch mit Rücksicht darauf, daß die Zusatztafel ausgenommen Anrainer als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen ist.

Schlagworte
Fahrverbot in beiden Richtungen, ausgenommen Anrainer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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