RS UVS Steiermark 1994/06/30 30.12-18/94

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 1 Abs

1 Bazillenausscheidergesetz iVm den §§ 2 und 3 der Verordnung,

BGBl. 128/1946, ist, daß Personen ohne das erforderliche

Zeugnis ...mit der Gewinnung, Zubereitung, Verpackung und

Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln ... beschäftigt werden.

Wenn dagegen eine Verfolgungshandlung nur zum Ausdruck

bringt: ...werden laut Erhebung in ... zwei Personen ohne

gültige Untersuchung nach dem Bazillenausscheidergesetz

beschäftigt... bzw. ...lediglich der Nachweis einer gültigen

Bazillenausscheidergesetz - Untersuchung für ... konnte nicht

erbracht werden..., geht daraus jenes Tatbestandsmerkmal nicht hervor.

Es hätte in diesem Fall die Beschäftigung zweier Personen mit der Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln zur Last gelegt hätte müssen.

Schlagworte
Gesundheitsrecht Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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