Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 1 Abs
1 Bazillenausscheidergesetz iVm den §§ 2 und 3 der Verordnung,
BGBl. 128/1946, ist, daß Personen ohne das erforderliche
Zeugnis ...mit der Gewinnung, Zubereitung, Verpackung und
Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln ... beschäftigt werden.
Wenn dagegen eine Verfolgungshandlung nur zum Ausdruck
bringt: ...werden laut Erhebung in ... zwei Personen ohne
gültige Untersuchung nach dem Bazillenausscheidergesetz
beschäftigt... bzw. ...lediglich der Nachweis einer gültigen
Bazillenausscheidergesetz - Untersuchung für ... konnte nicht
erbracht werden..., geht daraus jenes Tatbestandsmerkmal nicht hervor.
Es hätte in diesem Fall die Beschäftigung zweier Personen mit der Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln zur Last gelegt hätte müssen.