TE Vwgh Beschluss 2001/5/30 2000/13/0011

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §200;
UStG 1994 §21;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/13/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde 1. des Dr. R und 2. der V R, beide vertreten durch Dr. Renate Steiner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/50, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. Mai 1999, RV/270-16/02/97, betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen 1-5/1996, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit der vorliegenden (zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten) Beschwerde vom 30. Juni 1999 bekämpfen die Beschwerdeführer den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7.  Mai 1999, RV/270-16/02/97, betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis Mai 1996.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 29. November 1999, B 1331, 1332/99-4, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In ihrer Gegenschrift zur ergänzten Beschwerde vom 28. April 2000 teilte die belangte Behörde dem Gerichtshof mit, dass am 13. Juli 1999 vom Finanzamt ein gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufiger Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996 erlassen worden sei.

Nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Frage der Klaglosstellung haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Mai 2001 zwar eingeräumt, dass das Finanzamt einen gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für 1996 ausgefertigt habe, im Übrigen aber die Ansicht vertreten, dass eine Klaglosstellung dadurch nicht erfolgt sei. Einerseits differenziere der Jahresbescheid nämlich nicht nach Monaten, weshalb er über eine andere Angelegenheit abspreche als der angefochtene Bescheid, andererseits handle es sich bei dem nunmehr erlassenen - erklärungskonformen - Bescheid lediglich um einen vorläufigen Bescheid, der nach Abschluss des abgabenbehördlichen Prüfungsverfahrens wohl zu Lasten der Beschwerdeführer abgeändert werde.

Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Argumente sind nicht geeignet, eine Klaglosstellung hinsichtlich der Beschwerde durch die Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides für 1996 mit Erfolg zu bestreiten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines (auch gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen) Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (vgl. für viele die hg. Beschlüsse vom 16. Juli 1996, 93/14/0209 und vom 11. Dezember 1996, 95/13/0215, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. März 2000, 95/14/0024).

Der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist daher nachträglich weggefallen. In ihrem Rechtsschutz werden die Beschwerdeführer dadurch nicht beeinträchtigt, weil es ihnen offen steht, im Falle einer "den Rechtsstandpunkt der Betriebsprüfung übernehmenden" endgültigen Umsatzsteuerfestsetzung diesen Bescheid zu bekämpfen.

Die Beschwerde war somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten setzt damit nach § 58 Abs. 2 VwGG (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen, oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 1998, 98/09/0049, m. w.N.). Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem derartigen unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz (Aufwandersatz) zuerkannt.

Wien, am 30. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130011.X00

Im RIS seit

23.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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