Erhebt der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung Einspruch gegen die Strafhöhe und erläßt die Erstbehörde ohne erkenntlichen Grund und ohne daß ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre, ein Straferkenntnis, so ist dieses mit Rechtswidrigkeit behaftet, da sich die Erstinstanz nicht mit dem Einspruch gegen die Strafhöhe auseinandergesetzt, sondern ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ein Straferkenntnis erlassen hat (Straferkenntnis behoben).