Stellt der Inhaber einer Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im Laufe des Gewerbekonzessionsentziehungsverfahrens nach Aufforderung durch die Entzugsbehörde ein Nachsichtsansuchen vom Ausschluß nach § 13 Abs 5 Gewerbeordnung - vorliegend für den handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführer einer GmbH - und wird diesem Ansuchen während des Berufungsverfahrens durch den Landeshauptmann von Kärnten rechtskräftig stattgegeben und die Nachsicht vom Ausschluß von der Ausübung von der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr und als Voraussetzung für die Genehmigung der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bzw für die selbständige Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im Fernverkehr erteilt, so ist der in Berufung gezogene erstinstanzliche Entzugsbescheid aufzuheben.