Die Überschreitung der Sperrstunde nach § 157 Abs 2 GewO (§ 198 Abs. 2 GewO 1973) ist im Sinne des § 44 a Z 1 VStG durch die Angabe der tatsächlich zur Last gelegten Umstände (etwa die Bewirtung von Gästen, innerbetriebliche Arbeiten, allenfalls Beschäftigung eines Discjockeys) zu konkretisieren. So hat sich die Berufungswerberin mit der Ausnahmeregelung des § 3 Abs 3 (i.V. mit § 1 Abs 1 lit f) Steiermärkische Sperrzeitenverordnung 1987 verantwortet, weshalb das Fehlen dieser Ausnahme im Spruch nach § 44 a Z 1 VStG ersichtlich zu machen gewesen wäre (vgl. VwGH 17.12.1984, 84/02/0160-6 u.a.).