Schubhaftbescheid rechtswidrig, wenn dieser in Form eines Mandatsbescheides ergeht, obwohl Gefahr in Verzug deshalb nicht vorlag, weil sich der Beschwerdeführer bereits sieben Monate in Strafhaft befand. Fortsetzung der Schubhaft hingegen rechtmäßig, wenn die voraussetzungen hiefür vorliegen, weil diesfalls die Entscheidung des UVS über eine Beschwerde gemäß § 51 FrG an die Stelle des Schubhaftbescheides tritt. Teilweise Stattgabe.