§ 21 VStG (Ermahnung) ist anzuwenden, wenn der Lenker einen PKW lediglich drei Minuten im Halteverbot nach § 24 Abs 1 lit a StVO hält, um sich offenbar unverzüglich eine Zufahrtsmöglichkeit zu einem (daneben befindlichen) abgeschrankten Privatparkplatz zu verschaffen, und wenn die Folgen der Übertretung mangels Beeinträchtigung von Fußgängern und Lenkern gering sind.