Ein Verzicht eines Fußgängers auf sein Vorrang nach § 9 Abs 2 StVO ist anzunehmen, wenn dieses klar und unmißverständlich, z. B. durch Handzeichen, erfolgt. In concreto wurde der Verzicht durch eine leichte Kopf- und Handbewegung zu einem Zeitpunkt angegeben, als es tatsächlich noch möglich war, im Falle des Nichtverzichtes auf den Vorrang das Fahrzeug vor dem Schutzweg anzuhalten (zur erforderlichen Freiwilligkeit des Verzichtes siehe auch VwGH 30.04.1964, 1048/63, ZVR 1965/25).