Im vorliegenden Fall konnte der der Amtshandlung beigezogene Gemeindearzt angesichts der im Haus des Beschwerdeführers vorgefundenen Situation (Herumliegen von Abfällen und herumspringende
Ratten, insgesamt hygienisch unvertretbare Situation) sowie aufgrund des mit dem Beschwerdeführer ungefähr 20 Minuten geführten Gespräches, in welchem dieser "zerfahrene" Antworten gab und im übrigen einen "völlig wirren, desolaten" Eindruck vermittelte, mit hinreichendem Grund - vertretbar - annehmen, daß der Beschwerdeführer
an einer psychischen Krankheit leide. Im Zusammenhang damit rechtfertigten auch die im Haus vorgefundenen Zustände die Annahme, daß die vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung ausgehende Gefahr seine bzw. die Gesundheit anderer Personen ernstlich und erheblich gefährden würde. Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmung des
§ 3 Z. 1 UbG entspräche somit die Zwangseinweisung des Beschwerdeführers in das LNKH Valduna dem Gesetz. Dennoch erweist sich die durchgeführte Zwangseinweisung als rechtswidrig. Eine Unterbringung ist nämlich nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, daß der Betroffene "nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann". Diesbezüglich enthält jedoch die ausgestellte Bescheinigung keinerlei Feststellungen. Eine Bescheinigung im Sinne des § 8 UbG muß aber, um deren Überprüfung zu ermöglichen, neben dem festgestellten Verhalten des Betroffenen und den hervorgekommenen medizinischen Zu standsbildern, die auf eine psychische Krankheit schließen lassen, sowie dem Hinweis, worin die ernstliche und erhebliche Gefährdung besteht (vgl. § 3 Z. 1 UbG) noch zusätzlich anführen, welche Alternativen geprüft bzw. kontaktiert wurden (vgl. § 3 Z. 2 UbG). Diesen inhaltlichen Anforderungen entspricht die im vorliegenden Fall ausgestellte Bescheinigung nicht; sie konnte daher auch keine taugliche Grundlage für die zwangsweise Einweisung des Beschwerdeführers bilden.