RS UVS Kärnten 1994/07/25 KUVS-1316/1/94

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Veröffentlicht am 25.07.1994
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Rechtssatz

Der Hinweis der beschuldigten Ausländerin die Angelegenheit des Falschparkens mit der Mietwagenfirma regeln zu wollen, was aber nicht möglich war, da der entsprechende Schalter am Flughafen Klagenfurt unbesetzt war, exkulpiert nicht, weil bei diesem Sachverhalt eine Notstandssituation nicht vorliegt und überdies jeder Kraftfahrer damit rechnen muß, in den inneren Stadtbereichen keinen Parkplatz zu finden, weshalb in diesem Fall die Annahme einer strafbefreienden Notstandssituation ausgeschlossen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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