Das alleinige Umpflügen eines Waldgrundstückes stellt keine Rodung nach § 17 Abs 1 Forstgesetz dar, wenn nicht eine nachfolgende Nutzung zu waldfremden Zwecken erfolgt (vergl. VwGH 09.02.1967, 982/66, wonach eine Rodung den Entzug des Waldgrundes aus der Holzzucht und seine Verwendung zu einem anderen Zweck umfassen muß, sowie VwGH 07.06.1988, 87/10/0204, wonach die Aushebung eines Leitungsgrabens ohne nachfolgende Benützung des Waldbodens zur Verlegung einer Wasserrohrleitung keine Rodung, sondern allenfalls eine Waldverwüstung darstellt, sowie VwGH 28.09.1992, 92/10/0075- 6, wonach eine landwirtschaftliche Zwischennutzung für eine Rodung erforderlich wäre.