RS UVS Niederösterreich 1994/07/28 Senat-TU-93-032

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Veröffentlicht am 28.07.1994
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Jugendschutzbeauftragte der Kammer für Arbeiter und Angestellte sind berechtigt, Betriebe selbständig - das heißt auch ohne Beteiligung des Arbeitsinspektorates oder einer anderen Behörde - zu prüfen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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