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L22002 Landesbedienstete Kärnten;Norm
BDG 1979 §20 Abs1 Z4 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Ing. H in V, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel und Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, Moritschstraße 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. Jänner 2001, Zl. Pers- 24110/12/2001, betreffend Rechtsfolgen der strafgerichtlichen Verurteilung eines Beamten des Ruhestandes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides und des strafgerichtlichen Urteils des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. Oktober 2000 von Folgendem aus:
Der 1938 geborene Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt seiner strafgerichtlichen Verurteilung als Beamter in einem öffentlichrechtlichen Pensionsverhältnis zum Land Kärnten.
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. Oktober 2000, Zl. 18 Vr 1059/95, wurde über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verhängt, wobei 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Grund dafür waren Handlungen des Beschwerdeführers als beamteter Baustellenbearbeiter des Landes Kärnten in der Zeit von März 1991 bis Mitte 1994, die als Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB gewertet wurden, und der Versuch des Beschwerdeführers, eine Person zur falschen Zeugenaussage vor Gericht zu bestimmen (§§ 12, 15 und 288 Abs. 1 StGB).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt abgesprochen:
"Das über Sie verhängte Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. Oktober 2000, Zahl Vr 1059/95, welches seit dem 21. Oktober 2000 rechtskräftig ist, zieht folgende Rechtsfolgen nach sich:
4. Gemäß § 20 Abs. 2 Ziffer 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in der geltenden Fassung, wird Ihr Dienstverhältnis zum Land Kärnten als Beamter des Ruhestandes rückwirkend mit 31. Oktober 2000 aufgelöst.
5. Gemäß § 241 lit. f leg. cit. erlischt Ihr Anspruch auf Ruhegenuss rückwirkend mit 31. Oktober 2000.
6. Gemäß § 278 Abs. 1 leg. cit. gebührt Ihnen rückwirkend ab 1. November 2000 ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Ruhegenusses, auf den Sie Anspruch hätten, wenn Sie nicht verurteilt worden wären."
Zur Begründung wird nach Hinweis auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung und auf § 20 Abs. 2 Z. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 im Wesentlichen weiter ausgeführt, aus dem vorliegenden strafgerichtlichen Urteil gehe nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsfolge der Verurteilung (nämlich der Amtsverlust) bedingt nachgesehen worden sei; es sei ihm vielmehr nur ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden. Nach § 241 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 erlösche der Anspruch auf Ruhegenuss durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlösche nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen werde. Eine solche Nachsicht sei jedoch - wie bereits erwähnt - im Urteil nicht ausgesprochen worden.
Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen sei, gebühre jedoch gemäß § 278 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
Die Buchhaltung der belangten Behörde sei daher beauftragt worden, den Ruhegenuss des Beschwerdeführers rückwirkend mit 31. Oktober 2000 einzustellen und ihm ab 1. November 2000 einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des zuletzt gebührenden Ruhegenusses zur Anweisung zu bringen. Der entstandene Übergenuss werde ebenfalls durch die Buchhaltung hereingebracht werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die dessen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft nach seinem gesamten Vorbringen die Auflösung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Kärnten. Er bringt im Wesentlichen vor, dass er sich zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung nicht mehr im Dienst- , sondern im Ruhestand befunden habe. Nach § 27 StGB trete bei einer Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bei einem Beamten der Verlust des Amtes ex lege ein. Ob er zum Zeitpunkt der Urteilsfällung Beamter gewesen sei, richte sich nach "§ 74 Abs. 4" (richtig: § 74 Z. 4) StGB. Dieser Beamtenbegriff des Strafgesetzbuches sei mit dem dienstrechtlichen Beamtenbegriff nicht ident, weil der Beamte im strafrechtlichen Sinn durch seine Funktion definiert sei. Normzweck des § 27 StGB sei es, dass ein Beamter, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, seine Funktion als Beamter nicht mehr ausüben dürfe. Da ein Beamter im Ruhestand seine Funktion ohnehin nicht mehr ausübe, dürfe die Rechtsfolge des § 27 StGB nicht eintreten. Gemäß § 44 Abs. 2 StGB könnten die Rechtsfolgen des § 27 bedingt nachgesehen werden. Nachdem die Rechtsfolgen des § 27 StGB im Beschwerdefall ex lege nicht hätten eintreten können, habe das Gericht auch diese Rechtsfolgen des § 27 StGB nicht bedingt nachsehen können. Ein derartiger Ausspruch sei unter Berücksichtigung der Beamtendefinition gemäß § 74 Z. 4 StGB nicht möglich. Die Auflösung des Beamtendienstverhältnisses des Beschwerdeführers zum Land Kärnten sei auf Grund des § 20 Abs. 2 Z. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 erfolgt. In dieser Gesetzesstelle sei ausgeführt, dass das Dienstverhältnis nicht aufgelöst werde, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen werde. Diese Bestimmung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes gelte ausschließlich für Beamte des Ruhestandes, für die aber eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolgen gemäß § 27 StGB nicht vorgesehen sei. Wäre der Beschwerdeführer als aktiver Beamter verurteilt worden, so wäre damit zu rechnen gewesen, dass auf Grund der bedingten Strafnachsicht eines großen Teiles der über ihn verhängten Freiheitsstrafe auch die Nachsicht der Rechtsfolgen durch das Gericht ausgesprochen worden wäre, sodass für ihn der Amtsverlust nicht eingetreten und das Dienstverhältnis zum Land Kärnten gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 nicht aufzulösen gewesen wäre. Sei daher der Eintritt der Bedingungen nach § 20 Abs. 2 Z. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 aus strafrechtlichen Normen nicht möglich, wäre der Beschwerdeführer bei der gleichen Verurteilung als aktiver Beamter besser gestellt gewesen. Die genannte Gesetzesstelle des Kärntner Dienstrechtsgesetzes stehe demnach mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuches in krassem Widerspruch.
Nach § 20 Abs. 2 Z. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 könne die Auflösung des Dienstverhältnisses seitens des Landes Kärnten nur dann erklärt werden, wenn die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr "unbedingt" überschritten werde. Tatsächlich erreiche aber das Ausmaß der unbedingten Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers nur sechs Monate. Allein aus diesen Gründen hätte die belangte Behörde die Auflösung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers nicht aussprechen dürfen.
§ 20 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71 (WV), regelt die Auflösung des Dienstverhältnisses. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung wird das Dienstverhältnis aufgelöst durch ...
4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 StGB oder durch eine von einem Gericht eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgte Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, ...
Für Beamte des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z. 2 der genannten Bestimmung durch die Verurteilung durch ein inländisches Gericht oder ein Gericht eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe aufgelöst. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
Die genannten Regelungen über die Auflösung des Dienstverhältnisses entsprechen der Bundesrechtslage (vgl. § 20 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 bzw. § 11 lit. f PG 1965). Zum "Amtsverlust im Ruhestand" ist in den EB zur RV zum BDG 1979 (S 81, 11 der BlgNR, XV. GP) ausgeführt, § 20 Abs. 2 Z. 2 stelle eine Ergänzung zu § 20 Abs. 1 Z. 4 (Amtsverlust) dar. Diese sei notwendig, weil der Beamtenbegriff des § 74 Z. 4 StGB nur Beamte des Dienststandes, nicht jedoch Beamte des Ruhestandes erfasse.
Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen nach Abs. 3 des § 20 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt gemäß § 241 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 durch ...
f) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
Nach § 278 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 gebührt dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Ruhegenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage im Bundesdienstrecht (siehe insbesondere das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Slg. N. F. Nr. 14.547/A, mit umfangreicher Begründung zum Inhalt des Beamtenbegriffes aus der Entstehungsgeschichte des StGB, mwN) dargelegt, dass es sich beim Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 StGB nicht um eine Nebenstrafe handelt, die von den Gerichten ausgesprochen werden kann, sondern um eine gesetzliche Rechtsfolge der Verurteilung, die im Urteil nicht eigens auszusprechen ist. Die Auflösung des Dienstverhältnisses tritt vielmehr mit Rechtskraft des Urteiles ein. Wenn die Dienstbehörde mit Bescheid die Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Amtsverlustes nach § 27 Abs. 1 StGB feststellt, wird mit dieser bescheidmäßigen Feststellung nicht gestaltend in das Dienstverhältnis eingegriffen, sondern nur klargestellt, dass die Rechtsfolge des Amtsverlustes im Sinne des § 27 StGB eingetreten ist. Der funktionelle Beamtenbegriff des § 74 Z. 4 StGB (- der auch Vertragsbedienstete der dort angeführten Einrichtungen und nichtbeamtete Träger öffentlicher Aufgaben, nicht aber beispielsweise Beamte, die ihre Tätigkeit bei selbstständigen Wirtschaftskörpern erbringen, umfasst -) soll auf die Delikte im Besonderen Teil des StGB abstellen, während die Erläuternden Bemerkungen zu § 27 Abs. 1 StGB durch die Bezugnahme auf das dem Strafverfahren nachfolgende Disziplinarverfahren wohl eindeutig zeigen, dass sie den dienstrechtlichen Beamtenbegriff im Auge gehabt haben (vgl. das einleitend genannte hg. Erkenntnis mit ausführlicher historischer Begründung). Der Beamtenbegriff des § 74 Z. 4 StGB umfasst sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Privatwirtschaftsverwaltung der öffentlichen Rechtsträger; ausgenommen ist lediglich die Tätigkeit in selbstständigen Wirtschaftskörpern. Amtsgeschäfte im Sinne des § 74 Z. 4 StGB sind durchaus auch Verrichtungen tatsächlicher Art. Ausgehend von einem weiten sachlich organisatorischen Geltungsbereich sind nur jene dort tätigen Bediensteten ausgenommen, die bloß mit untergeordneten Verrichtungen betraut sind; solche Tätigkeiten sind diejenigen, die lediglich die Voraussetzungen für den eigentlichen Dienstbetrieb schaffen sollen.
Bereits mit Erkenntnis vom 21. Mai 1990, Zl. 90/12/0152, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters zum Ausdruck gebracht, dass aus § 27 StGB nicht folgt, dass der Amtsverlust nur bei einer Verurteilung zu einer sogenannten unbedingten Freiheitsstrafe eintritt. Die Rechtsfolge des Amtsverlustes tritt vielmehr auch dann ein, wenn die Strafe bedingt nachgesehen wird.
Die Auflösung des Dienst(Ruhe)standsverhältnisses des Beschwerdeführers zum Land Kärnten ist gemäß § 20 Abs. 2 Z. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 kraft Gesetzes erfolgt. Diese Bestimmung sieht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht vor, dass die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr "unbedingt" überschritten sein muss.
Es ist rechtlich weiters davon auszugehen, dass es sich - wie bereits oben ausgeführt - beim Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 StGB nach einer entsprechenden strafgerichtlichen Verurteilung um eine gesetzliche Rechtsfolge handelt, die im strafgerichtlichen Urteil nicht eigens auszusprechen ist, sondern die mit der Rechtskraft des Urteils ex lege eintritt. Gleiches gilt nach § 20 Abs. 2 Z. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 auch für den Beamten des Ruhestandes, wobei aber diesfalls nach dem letzten Satz dieser Bestimmung das Dienstverhältnis nicht aufgelöst wird, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird. § 44 Abs. 2 StGB regelt die bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen und gilt generell für die bedingte Nachsicht von Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung, also nicht nur für den im § 27 StGB normierten Amtsverlust. Es trifft daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu, dass im konkreten Fall für das Strafgericht keine Rechtsgrundlage für eine Nachsicht von der in § 20 Abs. 2 Z. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 vorgesehenen Rechtsfolge der Verurteilung bestanden hat. Der Verwaltungsgerichtshof teilt demnach auch die Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass auf Grund seiner vor der strafgerichtlichen Verurteilung erfolgten Ruhestandsversetzung eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlustes nicht zulässig gewesen wäre, weil diesbezüglich von der Regelung des § 20 Abs. 2 Z. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 auszugehen war. Eine solche Nachsicht ist vielmehr - ungeachtet aller vom Beschwerdeführer im jetzigen Verfahren vorgebrachten hypothetischen Argumente - im strafgerichtlichen Urteil vom 17. Oktober 2000 nicht ausgesprochen worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Z. 2 und des § 241 lit. f des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sind somit gegeben; die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen (Auflösung des Ruhestandsverhältnisses und Erlöschen des Anspruches auf Ruhegenuss) sind bereits damit und nicht erst mit der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides eingetreten.
Der vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren angefochtene Bescheid stellt demnach lediglich die für ihn als ehemaligem Beamten des Ruhestandes mit der strafgerichtlichen Verurteilung eingetretenen bzw. damit verbundenen Rechtsfolgen fest. Der Beschwerdeführer bekämpft ausschließlich die Auflösung seines Dienstverhältnisses, die ihm aber - wie bereits ausgeführt -
mit dem angefochtenen Bescheid seitens der Dienstbehörde nur in Form einer Feststellung zur Kenntnis gebracht worden ist. Dadurch, dass die belangte Behörde diese Rechtsfolge erst mit einem nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils "festgestellt" hat, hat sie nicht in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Gegen die damit verbundenen sonstigen Rechtsfolgen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vorgebracht.
Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Z. 2 (und auch die des § 241 lit. f) des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 im Beschwerdefall unbestritten sind und dies bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens feststeht, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer abzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001120068.X00Im RIS seit
07.08.2001