Notstand iSd § 6 VStG nicht gegeben, wenn dem Rechtsmittelwerber eineinhalb Monate vor der bescheidmäßigen Untersagung der Benützung des Steges das entsprechende Sachverständigengutachten bekannt wurde und er weder die sicherheitstechnischen Bedenken ausgeräumt hat (indem eine Projektvorlage unterblieb) noch entsprechende andere Maßnahmen tatsächlich gesetzt hat, um seine Fahrgäste vertragsgemäß nach St. Wolfgang zu bringen (zB Einigung über Mitbenützung des bewilligten ÖBB-Steges). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet die Berufungsinstanz nicht dazu, unverzüglich zu entscheiden. Teilweise Stattgabe.