Das Vorliegen einer Gefahr unmenschlicher Behandlung iSd § 37 Abs. 1 und 2 FrG ist nicht anzunehmen, wenn sich hiefür aus dem bisherigen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben und auch der Beschwerdeführer, den insoweit eine Mitwirkungspflicht trifft, keine konkreten Beweise für die Richtigkeit dieser Behauptung anbietet. Abweisung.